ZEOZWO

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Willkommen auf der Webseite von ZEOZWO. Diese Webseite wird von der DraussenImFreien GmbH betrieben. Die aktuelle Anschrift ist: Regentenstr. 88, 51063, Köln. Diese AGB traten am 12.09.2022 in Kraft.


ZEOZWO berät Unternehmen und Veranstalter:innen dabei ihre Events nachhaltig auszurichten und Nachhaltigkeit zu quantifizieren und zu verbessern und bietet Veranstalter:innen und deren Besucher:innen die Möglichkeit, Emissionen online zu bemessen und diese zu kompensieren. Darüber hinaus bietet ZEOZWO Dienstleistungen für Klimaneutralität an. In diesem Zusammenhang erwirbt ZEOZWO für seinen Kunden von Zertifizierungsstellen CO₂-Zertifikate, die das rechtliche Instrument für die Kompensation von CO₂ bilden.


Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern auf dieser Website die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.


Geltung der AGB; Vertraulichkeit


1. Allen Lieferungen, Leistungen und Angeboten liegen diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen zugrunde. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche, schriftliche Zustimmung vor. Dies gilt nicht für nachträgliche mündliche Nebenabreden. Alle Bestellungen und Aufträge sowie etwaige besondere Zusicherungen bedürfen der schriftlichen (Auftrags-) Bestätigung. Auf diese Form kann nur aufgrund schriftlicher Vereinbarungen verzichte werden.


2. Kunden von ZEOZWO werden fortan als „Auftraggeber“, ZEOZWO als „Auftragnehmer“ bezeichnet.


3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Informationen des Auftraggebers vertraulich zu behandeln; der Auftraggeber kann verlangen, dass der Auftragnehmer von seinen mit dem Auftrag befassten Mitarbeitern zusätzlich eine besondere Verpflichtungserklärung zur Vertraulichkeit unterschreiben lässt.


4. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass personenbezogene Daten von ihm und mit ihm verbundenen Partnern (im Sinne des Datenschutzgesetzes) vom Auftragnehmer gespeichert, verarbeitet, zugänglich gemacht oder sonst genutzt werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertrages zweckmäßig ist.


5. ZEOZWO schließt mit seinen Kunden Dienstleistungsverträge über seine Webseite online  oder schriftlich ab. Diese AGB werden Bestandteil des Kooperationsvertrages.


I Leistungserbringung CO2-Kompensation


1. ZEOZWO erwirbt für seinen Kunden CO₂e-Zertifikate von Zertifizierungsstellen, die das rechtliche Instrument für die Kompensation von COe₂ bilden. Mithilfe der CO₂e-Zertifikate finanziert der Kunde darüber hinaus weltweit geführte Klimaprojekte, wie zum Beispiel im Hinblick auf erneuerbare Energien, soziale Projekte oder Regenwaldprojekte sowie gemeinnützige Organisationen.


2. Wenn vereinbart, finanziert außerdem über ausgewählte Partner die lokale (in Deutschland) Aufforstung von Bäumen.


3. Der Kunde erwirbt grundsätzlich kein Eigentum an den von ZEOZWO gepflanzten Bäumen, es sei denn dies wird ausdrücklich vereinbart.


4. Soweit ZEOZWO und der Kunde Ausführungstermine, insbesondere im Hinblick auf das Pflanzen von Bäumen, vereinbart haben, gelten diese unter 

Berücksichtigung der Witterungsverhältnisse lediglich als Richtwerte. Die Bäume werden ausschließlich, dabei aber unter Berücksichtigung der von der beauftragten Gesamtmenge pro Jahr von März bis November gepflanzt.


II Leistungserbringung Beratung und Software as a Service (SAS)


1. Die Benennung von zur Ausführung von Leistungen vorgesehenen Mitarbeitern durch den Auftragnehmer ist unverbindlich; insbesondere bei nicht beeinflussbarem Ausfall bleibt der Einsatz anderer entsprechend qualifizierter Mitarbeiter vorbehalten.


2. Stellt der Auftraggeber zur Vertragserfüllung erforderliche Programme oder Datenbestände zur Verfügung, so ist er zur Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet, um eine Verletzung von Rechten Dritter sowie eine Weitergabe von oder Verseuchung mit Viren zu vermeiden.


3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, vertraglich vereinbarte Leistungen zu ändern, wenn


a) diese Leistungen Produkte anderer Hersteller enthalten und diese Produkte dem Auftragnehmer nicht mehr oder nur noch in geänderter Form zur Verfügung stehen, ohne dass dies auf Umstände zurückzuführen ist, die der Auftragnehmer zu vertreten hat,


b) neue gesetzliche oder behördliche Anforderungen eine Änderung notwendig machen,


c) die vereinbarten Leistungen nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik, den Sicherheitsbestimmungen oder dem Datenschutz entsprechen oder ihre Lauffähigkeit nicht mehr gewährleistet ist, oder


d) vereinbarte Leistungen ganz oder teilweise gegen gleich- oder höherwertige Leistungen ausgetauscht werden, die vereinbarte Soll-Beschaffenheit im Wesentlichen unverändert bleibt und die damit verbundene Leistungsänderung zumutbar ist. Leistungsänderungen nach dieser Ziffer II. 3 werden dem Auftraggeber mindestens zwei Wochen vor ihrem Wirksamwerden schriftlich oder in Textform mitgeteilt.


4. Kommt der Auftraggeber mit der vereinbarten oder üblichen Mitwirkung oder der Annahme von Leistungen in Verzug, so ist er verpflichtet, den aufgrund der deshalb nicht geleisteten Arbeiten entstandenen Schaden zu ersetzen.


5. Änderungen der Leistungen und aller verabschiedeten Dokumente und sonstiger Ergebnisse des Vertrages, auf die sich die Änderungen auswirken, werden nach folgendem Verfahren behandelt:


a) Ein Änderungswunsch kann sowohl vom Auftraggeber als auch vom Auftragnehmer ausgehen. Jeder Änderungswunsch ist schriftlich zu formulieren und dem verantwortlichen Ansprechpartner zu übergeben.


b) Geht der Änderungswunsch vom Auftraggeber aus, untersucht der Auftragnehmer, sofern er zur Durchführung der Änderung bereit ist, innerhalb einer von den Vertragspartnern vereinbarenden Frist die Änderung, ermittelt die Auswirkungen der Änderungen und stellt sie schriftlich in einem Nachtragsangebot dar: – Beschreibung der funktionalen Änderung und ihrer Auswirkung auf verabschiedete Dokumente und andere Ergebnisse, – Auswirkungen auf den definierten Leistungsumfang und dadurch ausgelöste Veränderungen des Aufwandes und der vereinbarten Termine.


c) Erfordert das Änderungsverlangen des Auftraggebers vom Auftragnehmer eine umfangreiche Prüfung und führt diese zu einer wesentlichen Änderung des Pflichtenheftes, so kann er für die Prüfung und die Änderung des Pflichtenheftes die Vereinbarung einer zusätzlichen Vergütung verlangen.


d) Erfordert das Änderungsverlangen des Auftraggebers eine Unterbrechung der Arbeiten, so kann der Auftragnehmer für die Dauer der Unterbrechung die vereinbarte Vergütung sowie die entsprechende Erhöhung des vereinbarten Preises verlangen, wenn und soweit die von der Unterbrechung betroffenen Arbeitnehmer nicht anderweitig eingesetzt werden konnten und dem Auftraggeber dies schriftlich mitgeteilt wurde. Ausführungsfristen verlängern sich um die Zahl der Kalendertage, an denen wegen des Änderungsverlangens des Auftraggebers die vertraglichen Arbeiten unterbrochen werden mussten.


e) Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer in angemessener Frist, spätestens innerhalb von 14 Tagen, benachrichtigen, ob er das Nachtragsangebot annimmt.


f) Solange die Vertragspartner keine Einigung über die Durchführung der Änderung erzielen, setzt der Auftragnehmer die Arbeiten nach dem bestehenden Vertrag ohne die entsprechende Änderung fort.


g) Änderungen des Leistungsumfanges sind in einem schriftlichen Nachtrag zum Vertrag zu vereinbaren.



III Fristen und Termine


1. Bei zugesagten Terminen führen Ereignisse, die außerhalb des Einflusses eines Vertragspartners liegen, aber die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, zu einer angemessenen Terminverschiebung. Das Gleiche gilt, wenn der Auftraggeber seine Mitwirkungspflicht verletzt und somit eine Verschiebung unvermeidlich ist; der Auftragnehmer kann den ihm hieraus entstandenen Schaden und notwendigen Mehraufwand in Rechnung stellen.

Liefertermine und Fristen sind verbindlich, wenn sie vom Auftraggeber und vom Auftragnehmer im Einzelfall schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind, ansonsten sind alle Liefertermine oder Fristen unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der (Auftrags-)Bestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen. Ist die Nichteinhaltung einer Frist auf unvorhergesehene Hindernisse zurückzuführen, die außerhalb des Einflusses des Auftragnehmers liegen, so verlängert sich die Frist entsprechend. Der Auftragnehmer ist zur Lieferung von Systemen und DV-Verfahren nur verpflichtet, nachdem eine verbindliche Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer über die Annahmebedingungen am Einsatzort getroffen ist. Etwaige Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen verspäteter Lieferung oder Leistung beschränken sich für die Zeit des Verzuges je vollendete Woche auf 0,5 von Hundert, maximal jedoch auf 5 % des betreffenden Auftragswertes. Eine weitergehende Haftung übernimmt der Auftragnehmer bei Lieferverzögerungen nicht. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die zu erbringende Leistung in Teillieferungen auszuführen. Die Zahlungsfristen in Ziffer V. 1 gelten entsprechend.


2. Der Auftraggeber ist nach der Erklärung der Abnahmebereitschaft seitens des Auftragnehmers verpflichtet, ein Werk hinsichtlich der wesentlichen Funktionen zu überprüfen und bei Vertragsgemäßheit dessen Abnahme innerhalb von 3 Wochen zu erklären, sofern keine andere Frist vereinbart ist. Das Werk gilt als abgenommen, wenn nach Ablauf der Prüffrist nicht innerhalb von 2 weiteren Wochen Mängel gemeldet werden, durch die die Nutzbarkeit erheblich eingeschränkt ist. Das Gleiche gilt, wenn er das Werk oder gelieferte Produkte in Nutzung nimmt.



IV Eigenschaften; Mängelhaftung


1. Vom Auftragnehmer vorgelegte technische Daten, Spezifikationen oder Qualitätsbeschreibungen stellen keine Zusicherungen dar, es sei denn, diese werden im Vertrag ausdrücklich als solche bezeichnet. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass gelieferte Software mit den vom Auftragnehmer in der zugehörigen Programmdokumentation aufgeführten Spezifikationen übereinstimmt sowie mit der gebotenen Sorgfalt und Fachkenntnis erstellt worden ist. Dennoch ist nach dem derzeitigen Stand der Technik der völlige Ausschluss von Fehlern in Software nicht möglich. Die Verantwortung für die Auswahl der Software-Funktionen, die Nutzung sowie die damit erzielten Ergebnisse trägt der Auftraggeber.


2. Bei Beratungs- oder sonstigen Dienstleistungsverträgen bestehen keine Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer wegen etwaiger Sachmängel. Im Übrigen hat der Auftraggeber keine Sachmängelansprüche


a) bei einer nur unerheblichen Abweichung vom vereinbarten Leistungs- und Funktionsumfang,


b) bei unsachgemäßer Nutzung, nicht reproduzierbaren und auch anderweitig durch den Auftraggeber nicht nachweisbaren Fehlern sowie bei Schäden, die durch nachträgliche Veränderung durch den Auftraggeber oder Dritte entstehen oder



c) wenn der Auftraggeber bei Programmen und Datenbanken nicht die aktuelle Version einsetzt und der Mangel darauf beruht. Soweit ein Sachmangel vorliegt, stehen dem Auftraggeber folgende Sachmängelansprüche zu:


a) das Recht auf Nacherfüllung. Der Auftragnehmer entscheidet nach eigenem Ermessen, ob die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder durch Neulieferung bzw. -erstellung erfolgt. Die Interessen des Auftraggebers werden dabei angemessen berücksichtigt.


b) bei Dauerschuldverhältnissen und Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen das Recht auf Minderung einer laufenden Vergütung sowie nach Fehlschlagen der Nacherfüllung auf Kündigung des Vertrags und / oder Schadenersatz. Für Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gelten die Haftungsregelungen in Ziffer VIII.


c) bei Kauf- oder Werkleistungen nach Fehlschlagen oder Nacherfüllung das Recht auf Minderung der Vergütung, auf Rücktritt und/oder Schadenersatz. Für Schadenersatzansprüche des Kunden gelten die Haftungsregelungen der Ziffer VIII. 3. Der Auftragnehmer wird Software-Fehler, welche die bestimmungsgemäße Nutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigen, berichtigen und zwar nach Wahl des Auftragnehmers und je nach Bedeutung des Fehlers entweder durch die Lieferung einer verbesserten Software-Version oder durch Hinweise zur Beseitigung oder zum Umgehen der Auswirkungen des Fehlers. Im Falle der Mängelbeseitigung trägt der Auftragnehmer die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises. Erforderlich für eine ordnungsgemäße Fehlerbeseitigung ist, dass – der Fehler vom Auftraggeber ausreichend beschrieben wird und der Fehler so für den Auftragnehmer bestimmt ist, – festgestellte Fehler mit einer Fehlermeldung in der vorgesehenen Form gemeldet werden, – dem Auftragnehmer die für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden, – der Auftraggeber nicht in die Software eingegriffen oder sie verändert hat, – die Software unter den bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird.


4. a) Die Mängelbeseitigungsarbeiten werden je nach Wahl des Auftragnehmers beim Auftraggeber, beim Auftragnehmer, beim Hersteller oder bei einem Subunternehmer des Auftragnehmers durchgeführt.


b) Der Auftraggeber gewährt dem Auftragnehmer die zur etwaigen Mängelbeseitigung nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit. Verweigert der Auftraggeber diese, ist der Auftragnehmer von der Gewährleistung befreit.


c) Ist der Auftragnehmer zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage oder verzögert sich diese über einen angemessenen Zeitraum aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, so ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, den Vertrag rückgängig zu machen (Wandelung) oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.


5. Mängelanzeigen sind bei erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Anlieferung, bei Installation durch den Auftragnehmer unverzüglich bei Inbetriebnahme durch den Auftraggeber vorzunehmen. Die Mängelanzeige hat schriftlich unter spezifizierter Angabe von Art, Zeitpunkt des Auftretens und allen anderen erkennbaren Einzelheiten des Mangels zu erfolgen. Nicht erkennbare Mängel sind in gleicher Weise spätestens drei Werktage nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.


6. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Liefergegenstand ohne Zustimmung des Auftragnehmers vom Auftraggeber verändert oder unsachgemäß installiert, gewartet, repariert, benutzt, oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht den Installations- und Betriebsanforderungen des Auftragnehmers oder des Herstellers entsprechen. Wird der Liefergegenstand nicht vom Auftragnehmer installiert, so setzt die Gewährleistung den Nachweis der ordnungsgemäßen Installation durch den Auftraggeber voraus.


7. Ansprüche wegen Sachmängeln verjähren bei Kaufgegenständen innerhalb eines Jahres nach Übergabe, bei Werkleistungen innerhalb eines Jahres ab Abnahme.


8. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Kosten der Überprüfung zu seinen jeweils gültigen Kundendienstpreisen in Rechnung stellen. Für Software-Updates und Telefonservice muss nach Installation ein Software-Wartungsvertrag abgeschlossen werden. Gewährleistungsrechte gegen den Auftragnehmer stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.


9. Bei Lieferung von Produkten und Werken Dritter, auf die der Auftragnehmer keinen Gestaltungseinfluss hat, kann der Auftragnehmer seinen Gewährleistungs- und Produkthaftungsverpflichtungen dadurch nachkommen, dass er seine Ansprüche gegenüber diesen Dritten an den Auftraggeber abtritt.


10. Werden im Zusammenhang mit der Nutzung von Software im vertraglich vereinbarten Nutzungsumfeld durch den Auftraggeber Schutzrechte Dritter verletzt und entsprechende Ansprüche von Schutzrechtsinhabern gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht, hat der Auftraggeber nach Erhalt der Anspruchsmeldung des Dritten den Auftragnehmer hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Auftragnehmer wird nach eigener Wahl und auf eigene Kosten dem Auftraggeber das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder die Leistung rechtsverletzungsfrei gestalten oder die Leistung abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung zum Rechnungspreis zurücknehmen. Letzteres gilt nur, wenn der Auftragnehmer keine andere Abhilfe mit angemessenem Aufwand erzielen kann oder diese nicht zumutbar ist.



V Preise; Aufrechnung, Zahlung


1. Die Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den Preisen und Bedingungen im Einzelvertrag bzw. der schriftlichen Auftragsbestätigung. Die darin genannten Preise sind verbindlich. Sämtliche Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Rechnungen sind nach Rechnungserhalt binnen 14 Tagen netto ohne jeden Abzug fällig. Der Auftragnehmer ist bei Zahlungsverzug berechtigt ohne weiteren Nachweis Zinsen in Höhe von fünf Prozent- punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu berechnen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind bei Aufträgen mit einem Auftragswert von mehr als € 5.000,– (ohne Mehrwertsteuer) 50 % des Kaufpreises bei Auftragsbestätigung, 40 % bei Lieferung und der Rest nach Mitteilung der Betriebsbereitschaft fällig. Wird die Lieferung von Systemen und DV-Verfahren zum vorgesehenen Liefertermin aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, um mehr als einen Monat verzögert, ist der (Rest- )Kaufpreis einen Monat nach erklärter Lieferbereitschaft fällig. Das Entgelt für die Dienste des Auftragnehmers bzw. seiner Mitarbeiter ist nach den von dem Auftragnehmer und seinen Mitarbeitern für ihre Tätigkeit aufgewendeten Zeiten einschließlich Reisezeiten zu berechnen (Zeithonorare), soweit in besonderen Fällen nichts Abweichendes bestimmt wird. Die Höhe der Honorarsätze basiert auf den bei Auftragserteilung gültigen Honorarverzeichnissen des Auftragnehmers. Die Sätze des Honorarverzeichnisses können vom Auftragnehmer unter Berücksichtigung der zugrundeliegenden wirtschaftlichen Verhältnisse geändert werden. Das Entgelt für die Leistungen, die der Auftragnehmer nach einer Änderung des Honorarverzeichnisses erbringt, richtet sich nach den neuen Honorarsätzen. Die neuen Honorarsätze gelten für alle Leistungen des Auftragnehmers, die nach Ablauf von 6 Wochen nach Bekanntgabe des neuen Honorarverzeichnisses an den Auftraggeber erbracht werden. Das vereinbarte Honorar für Schulungen wird nach Abschluss der Schulungsmaßnahme in Rechnung gestellt und ist ohne Abzug durch den Auftraggeber zu zahlen.


2. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Der Auftragnehmer kann, neben seinen sonstigen Rechten im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers, nach wiederholter Mahnung und schriftlicher Ankündigung ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich sämtlicher noch nicht erbrachter Leistungen bis zum Ausgleich aller in Verzug befindlichen Zahlungen geltend machen.


3. Ist eine Vergütung zum Festpreis vereinbart, hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine Vorauszahlung und auf angemessene Abschlagszahlungen mindestens in folgenden Anteilen der Vergütung: bei Vertragsbeginn 35 %, bei erster Teillieferung spätestens 6 Monate nach Vertragsbeginn 35 % und bei Lieferung der Leistung 30 %. Zusätzlich zur Vergütung berechnet der Auftragnehmer die entstandenen Nebenkosten (Fahrt-/Flug- und Übernachtungskosten, Verpflegungskosten, sowie sonstige Reisenebenkosten) kalendermonatlich nachträglich. Dem Auftragnehmer obliegt die Auswahl von Verkehrsmittel und Übernachtung. Leistungen und Nebenkosten können getrennt voneinander in Rechnung gestellt werden. Alle Nebenkosten hat der Auftraggeber in tatsächlich entstandener Höhe zu tragen. Entsprechende Nachweise werden dem Auftraggeber auf Wunsch in Kopie überlassen. Liegt die Arbeitszeit außerhalb der normalen Arbeitszeit, so werden folgende Zuschläge auf die Vergütung je Arbeitsstunde erhoben: 50 % an Werktagen zwischen 20 Uhr und 6 Uhr sowie an Sonnabenden, 100 % an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.


VI Eigentumsvorbehalt, Nutzung


1. Werke und Lieferungen einschl. zugehöriger Datenträger, Dokumentationen und anderer Unterlagen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiter veräußern; sämtliche hieraus entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Auftraggeber in entsprechender Höhe im Voraus an den Auftragnehmer ab, der auch weiterhin zur Einziehung seiner Forderungen in vollem Umfang an den Auftragnehmer ab. An Software des Auftragnehmers, Fremdsoftware (Software, die von einem vom Auftragnehmer unabhängigen SoftwareLieferanten entwickelt wurde) und den jeweils dazugehörigen Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen wird dem Kunden ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum internen Gebrauch mit den Produkten, für die die Software geliefert wird, eingeräumt. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen sind ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers Dritten nicht zugänglich. Kopien dürfen grundsätzlich nur für Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche angefertigt werden; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend Die Überlassung von Quellprogrammen bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Sofern die Originale einen auf Urheberrechtsschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser Vermerk vom Auftraggeber auch auf den Kopien anzubringen.


2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer unverzüglich von jedem gegen ihn geltend gemachten Anspruch schriftlich zu benachrichtigen. Er ermächtigt den Auftragnehmer, nach dessen Maßgabe die Abwehr der Ansprüche für ihn gerichtlich wie außergerichtlich zu übernehmen und den Streit nach eigenem Gutdünken beizulegen. Zur Ausübung dieser Befugnisse gibt er dem Auftragnehmer die erforderlichen Informationen und gewährt ihm zumutbare Unterstützung. Der Auftraggeber wird die Verteidigung des Auftragnehmers gegen Ansprüche nicht durch Handlungen oder Unterlassungen beeinflussen, die mit dem Auftragnehmer nicht abgestimmt sind und den Anspruch nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers anerkennen.


3. Die Nutzung, Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung, Umarbeitung, andere Umgestaltung, öffentliche Wiedergabe und öffentliche Zugänglichmachung sowie die sonstige Verwertung von Leistungen des Auftragnehmers sind dem Auftraggeber nur im Rahmen der hierfür geltenden gesetzlichen Regelungen sowie der Bestimmungen der besonderen Bedingungen oder auf Grund gesonderter vertraglicher Vereinbarungen gestattet. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alles zu unterlassen, was geeignet ist, Recht des Auftragnehmers zu beeinträchtigen. Der Auftraggeber haftet für Rechtsverletzungen Dritter, denen er Zugriff auf Leistungen des Auftragnehmers gewährt, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass er diese Rechtsverletzungen nicht zu vertreten hat. Programme und Datenbanken dürfen außer im Rahmen eines eingeräumten Nutzungsrechts ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers weder übersetzt noch vom Objekt-Code in den Quell-Code umgewandelt werden. § 69 e Urheberrechtsgesetz bleibt unberührt. In diesem Fall wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer mitteilen, welche Teile des ursprünglichen Programms er dekompiliert. Für die Gewährung des Zugangs zu den Informationen oder das Dekompilieren kann der Auftragnehmer eine angemessene Gebühr verlangen. Verstößt der Auftraggeber gegen die in dieser Ziffer VI. 3 genannten Regelungen ist der Auftragnehmer nach vorheriger erfolgloser Abmahnung berechtigt, die betreffenden Leistungen fristlos zu kündigen. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer berechtigt, Schadenersatzansprüche geltend zu machen, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass er die zum Schadenersatz verpflichtende Handlung nicht zu vertreten hat.


VII Abnahme; Mitwirkung des Auftraggebers


1. Die Abnahme der Produkte erfolgt mit der erfolgreichen Durchführung der Funktionsprüfung. Die Funktionsprüfung ist erfolgreich durchgeführt, wenn zu diesem Zweck vom Auftragnehmer entwickelte Diagnostik- und Testprogramme bzw. -verfahren keinen Fehler an den Produkten feststellen. Der Auftraggeber ist berechtigt, an der Funktionsprüfung teilzunehmen. Der Auftragnehmer kann Teillieferungen oder Teilleistungen zur Abnahme vorlegen (Teilabnahme). Hierzu gehören: – in sich abgeschlossene Phasen zur Erfüllung der spezifischen Phasen oder Leistungen, – in sich abgeschlossene und somit funktionsfähige Teile, – in sich abgeschlossene Dokumente oder Teile von Dokumenten.


2. Soweit der Auftragnehmer die Produkte vereinbarungsgemäß installiert, wird die Funktionsprüfung nach Anlieferung und Installation der Produkte am Aufstellungsort durch den Auftragnehmer durchgeführt. Die Installation umfasst die Aufstellung und Herstellung der Betriebsbereitschaft. Der Auftragnehmer kann hierfür auch einen geeigneten Subunternehmer beauftragen.


3. Die Installation setzt voraus, dass – der Auftraggeber den Standort entsprechend den Installationsanweisungen des Auftragnehmers auswählt, bereithält und ausstattet; – der Liefergegenstand vor Installation vom Kunden nicht verändert, unsachgemäß behandelt oder außergewöhnlichen Belastungen ausgesetzt worden ist. Nach erfolgter Funktionsprüfung teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Betriebsbereitschaft der Produkte mit. Die Betriebsbereitschaft wird dem Auftragnehmer schriftlich vom Auftraggeber bestätigt.


4. Kann die Installation aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nach erfolgter Anlieferung nicht durchgeführt werden, so gilt die Leistungspflicht des Auftragnehmers gleichwohl als erfüllt, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Frist von 14 Tagen unter Hinweis auf die Folgen des Fristablaufs gesetzt hat und der Auftraggeber innerhalb der Frist die Installation nicht ermöglicht.


5. Bei allen anderen Produkten, die nicht vom Auftragnehmer oder einem seiner Subunternehmer installiert werden, führt der Auftragnehmer die Funktionsprüfung im Rahmen der Endkontrolle durch; hier gilt die Abnahme als erfolgt, sofern der Auftraggeber nicht innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung der Produkte schriftlich unter genauer Bezeichnung des Mangels der Abnahme ausdrücklich widerspricht.


6. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Tätigkeiten des Auftragnehmers zu unterstützen. Insbesondere schafft der Auftraggeber unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages erforderlich sind. Zu diesen Voraussetzungen zählen u.a. dass der Auftraggeber – Arbeitsräume für die Mitarbeiter des Auftragnehmers einschließlich aller erforderlichen Arbeitsmittel nach Bedarf zur Verfügung stellt. – im Falle von Schulungen einen geeigneten Raum zur Durchführung der Schulung, der insbesondere sämtliche vereinbarten technischen Voraussetzungen erfüllen muss, zur Verfügung stellt. – eine Kontaktperson benennt, die den Mitarbeitern des Auftragnehmers während der vereinbarten Arbeitszeit zur Verfügung steht; die Kontaktperson ermächtigt, Erklärungen abzugeben, die im Rahmen der Fortführung des Auftrages als Zwischenentscheidung notwendig sind. – den Mitarbeitern des Auftragnehmers jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen verschafft und sie rechtzeitig mit allen erforderlichen Unterlagen versorgt. – im Falle von Programmierarbeiten Rechnerzeiten (inkl. Operating), Testdaten und Datenerfassungskapazität rechtzeitig und in ausreichendem Umfang zur Verfügung stellt.



VIII Haftung


1. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber gegenüber, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die von ihm bzw. seinen Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, sowie für Schäden, die durch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften verursacht worden sind. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer jedoch nur, wenn seine gesetzlichen Vertreter oder leitende Angestellte eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben. Die Haftung erstreckt sich nur auf vorhersehbare Schäden und ist der Höhe nach begrenzt auf die Deckungssummen der betrieblichen Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers.


2. Der Auftragnehmer haftet für von ihm oder von seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit tritt diese Haftung auch bei einfacher Fahrlässigkeit ein.


3. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf den nach Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.


4. Für Schäden aus Verzögerung der Leistung haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die sonstigen Rechte des Auftraggebers im Verzugsfall bleiben unberührt.


5. Die verschuldensunabhängige Haftung für Mängel, die bei Vertragsschluss bereits vorhanden sind (§ 536 a Abs. 1, 1. Alt. BGB), wird ausdrücklich ausgeschlossen.


6. Haftungsausschlüsse oder -beschränkungen gelten nicht, soweit der Auftragnehmer eine Garantie übernommen hat, die gerade den Zweck hatte, vor dem Eintritt der geltend gemachten Schäden zu schützen.


7. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.


8. Außer im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Übernahme einer Garantie haftet der Auftragnehmer nicht für mittelbare Schäden, wie z. B. Mehraufwand, entgangenen Gewinn oder ausgebliebene Einsparungen.


9. Bei Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit des Auftragnehmers tritt diese Haftung nur ein, wenn der Auftragnehmer mit der zum Datenverlust führenden Handlung gleichzeitig eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat. Vorstehendes gilt nicht, soweit sich der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber zur Durchführung der Datensicherung ausdrücklich verpflichtet hat.


IX Abwerbeverbot; Referenz


1. Auftraggeber und Auftragnehmer dürfen während der Laufzeit des Auftragsverhältnisses und bis zu einem Jahr danach keine mit dem Auftrag befassten Mitarbeiter des anderen Partners einstellen oder auf andere Weise in Auftrag nehmen; sie sind sonst zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet.


2. Der Auftragnehmer ist unter Berücksichtigung des Datenschutzes und der Geheimhaltung berechtigt, die dem Vertrag zugrunde liegende Leistungserbringung unter namentlicher Nennung des Auftraggebers als Referenzprojekt zu benennen. Des Weiteren hat der Auftragnehmer das Recht, auf Messen, Tagungen und sonstigen Veranstaltungen sowie in Pressemitteilungen, Success Stories und Werbeanzeigen in Print-, elektronischen und sonstigen Medien (Werbematerial), die Marken-, Warenzeichen, den Namen, Logos und Slogans des Auftraggebers zu verwenden.


X Schlussbestimmungen


1. Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für deren Änderungen und Ergänzungen sowie für die Anerkennung abweichender Allgemeiner Bestimmungen.


2. Gerichtsstand ist Köln. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrecht